Satzung und Grundsätze

Grundsätzliches

Wir haben uns am Anfang viele Gedanken gemacht, wie die Arbeit der Musical-KIDS aussehen soll. Daraus sind unsere Satzung, unsere Grundsätze und die Richtlinien für Junghelfer, Mitarbeiter und Verantwortliche Mitarbeiter entstanden.



Grundsätze


§1 Unser Ziel ist es, Menschen auf ein Leben mit Jesus Christus, dem Sohn Gottes hinzuweisen. Jesus kam als Mensch auf diese Erde und bietet jedem Menschen Vergebung der Sünden an. Wir berufen uns dabei auf die gesamte Heilige Schrift, die Bibel.

§2 Dieses Ziel versuchen wir durch wöchentliche Chorproben, regelmäßige Freizeiten und Konzerte zu erreichen.

§3 Wir laden ganz konkret zu einem Leben mit Jesus Christus ein. Wir berufen uns auf den Missionsbefehl in der Bibel. Matthäus 28,18-19:
"Und Jesus trat herzu und sprach zu ihnen: Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes."
Wir sind überzeugt, dass auch Kinder sich bereits für Jesus Christus entscheiden können. Dabei üben wir keinen seelischen und moralischen Druck aus.

§4 Grundsätzlich möchten wir mit den christlichen Gemeinden vor Ort zusammenarbeiten.
Wir möchten keine Konkurrenzveranstaltung gegenüber den Gemeinden und deren Kinderarbeit darstellen, lediglich unterstützen.

§5 Die Grundsätze der Evang. Allianz, hier nicht im Einzelnen beschrieben, erkennen wir an. Unsere Arbeit soll übergemeindlich sein.

gez. die Mitgliederversammlung der Musical-KIDS e.V.


Satzung des Vereins

§ 1 Der Verein „Musical-KIDS e.V.“ mit Sitz in Frankfurt / Main
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und religiöse Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesangs, die Verbreitung des
christlichen Liedguts und das Evangelium von Jesus Christus verständlich
und zeitgemäß Kindern und Jugendlichen nahe zu bringen.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch wöchentliche Chorproben,
durch Freizeiten und Mitarbeiterschulungen.

Weiterhin möchte der Verein mit den örtlichen christlichen Gemeinden zum
Erreichen der Ziele zusammenarbeiten.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.

§ 5 Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an den „ Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverband e.V.“ (DGD) in Marburg/Lahn.
Dieser Verein darf diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke der Marburger Mission verwenden

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag. (Bei
Minderjährigen mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten)
Über die endgültige Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod eines Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 und
höchstens aus 5 Personen, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Die für eine Amtsperiode maßgebliche Zahl der Vorstandsmitglieder
wird durch die Mitgliedsversammlung bestimmt.
(3) Der 1. Vorsitzende und der Kassierer werden direkt durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten.
(5) Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Grundbuchlich zu berücksichtigende
Verträge bedürfen der Unterzeichnung durch mindestens zwei der vorgenannten Vorstandmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
eine Person vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der weitere Vorstand
eine Vertretung für den Rest der Amtsperiode berufen.
(7) Der Vorstand entscheidet über die Mitarbeiter in der Arbeit des Vereins
Musical-KIDS e.V.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung b) Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre)
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösungen
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der
Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
(5) Der Versammlungsleiter geht in der Regel aus dem Vorstand hervor.


§ 10 Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. eines Monat bzw. am Anfang des
Jahres fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet jedes Mitglied für sich
selbst.
Die gesamten Beiträge werden für die Versicherungskosten, Mieten und die
Arbeit des Vereins genutzt. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung
Rechenschaft über den Verbleib der Beiträge zu leisten.

§ 11 Ausschüsse
(1) Verwaltungs- & Finanzausschuß
Dem Verwaltungs- & Finanzausschuß gehört neben dem 1.Vorsitzenden die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an.
Sie beraten den Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Fragen und
haben das Recht, selbst zu planen und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 12 Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen,
dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
Maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.



Frankfurt, 27. April 2010


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken